Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat den Anzeigen u.a. gegen Ministerpräsident Mappus, Justizminister Goll und Finanzminister Stächele wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung im Amt und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung keine Folge gegeben.
In den vergangenen Tagen gingen bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart mehrere Anzeigen u.a. gegen Ministerpräsident Mappus, Justizminister Goll und Finanzminister Stächele ein. Die Anzeigeerstatter beriefen sich in ihren Schreiben auf zahlreiche Medienberichte, wonach die Landesregierung den Ankauf einer „Steuer-CD“ abgelehnt habe. Auf der CD sollen Daten von ca. 1.700 Personen gespeichert sein, die Gelder auf Schweizer Banken transferiert hätten, um so der Steuerpflicht in Deutschland zu entgehen.
Die Staatsanwaltschaft hat nun entschieden, dass den Anzeigen keine Folge gegeben wird, da weder aus dem Vorbringen der Anzeigeerstatter noch sonst zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat erkennbar sind und deswegen mangels Anfangsverdacht einer Straftat erst gar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Der Nicht-Ankauf der CD, d.h. das Unterlassen einer Handlung, kann nur dann strafrechtlich relevant sein, wenn eine Pflicht zum Handeln bestehen würde. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen und müssen erst dann Ermittlungen aufnehmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorliegen. Dies ist nicht der Fall.
Die CD kann nur Personaldaten und Hinweise zu Vermögensanlagen im Ausland enthalten. Aus ihr kann sich weder ergeben, ob die Geldanlagen aus ordnungsgemäß versteuerten Einkünften stammen oder nicht, noch ob die Kapitalerträge ordnungsgemäß versteuert wurden oder nicht. Die Annahme, dass jedes Vermögen, welches im Ausland bzw. in der Schweiz angelegt wird, dem Zweck dient, die daraus gewonnenen Erträge den deutschen Steuerbehörden zu verheimlichen, ist eine bloße Vermutung, die es nicht rechtfertigt ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Sonst würde jeder Anleger, der seine Erträge ordnungsgemäß versteuert, dessen Daten sich aber ebenfalls auf der CD befinden, in den Verdacht der Steuerhinterziehung geraten und müsste in der Folge mit Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sich rechnen.
Im Übrigen besteht auch keine Rechtspflicht, einem Informanten Geld zu bezahlen. Die Entscheidung, ob für Hinweise zur Aufklärung einer Straftat oder ungeklärter Steuerfälle eine Belohnung ausgesetzt wird, steht den zuständigen Behörden frei. Andernfalls würde sich der Staat erpressbar machen.
Aus den genannten Gründen besteht deshalb keine Pflicht zum Ankauf der CD.