Polizei
Kein Streusalz auf Gehwegen
Das Amt für Umweltschutz macht darauf aufmerksam, dass in Stuttgart auf öffentlichen Gehwegen grundsätzlich kein Salz gestreut werden darf.

Kein Streusalz auf Gehwegen

26.11.2010 Umwelt


Das Amt für Umweltschutz macht darauf aufmerksam, dass in Stuttgart auf öffentlichen Gehwegen grundsätzlich kein Salz gestreut werden darf.
Streusalz schädigt Bäume und Sträucher massiv, da Spritzwasser und salzhaltiges Abwasser zur Ablagerung von Chloriden in Blättern, Blüten und Trieben führen. Nicht nur Pflanzen leiden unter dem Salz. Tiere bekommen wunde Pfoten, das Salz greift Schuhe, Kleidung, Straßen- und Fußbodenbeläge, Metall und Beton an.

Die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart erlaubt nur eine einzige Ausnahme: Bei Eisregen dürfen die Bürger in Maßen Salz streuen. Wer gegen die Satzung verstößt, muss eine Geldbuße bis zu 500 Euro zahlen.

Vor dem Streuen müssen die Gehwege zunächst von Schnee und Eis befreit werden. Statt Salz empfiehlt das Amt für Umweltschutz, Splitt, Sand oder Granulat zu verwenden. Auch wenn es nicht schneit oder friert, darf dieses Material im Winter auf den Gehwegen liegen bleiben. Dadurch wird viel Streugut eingespart.

Erst im Frühjahr, wenn nicht mehr mit Wintereinbrüchen zu rechnen ist, müssen die Gehwege schließlich gereinigt werden. Das Streugut sollte möglichst aufgekehrt, gelagert und mehrfach verwendet werden. Die Stoffe gehören nicht in die Müllbehälter, da sie von dort in die Müllverbrennungsanlage gelangen und diese unnötig belasten. Das Streugut kann auch vom Gehweg in den Kandel/Rinnstein gekehrt werden, wo es die städtischen Reinigungsfahrzeuge beseitigen. Die Bürger müssen aber unbedingt darauf achten, dass das Streugut nicht in die Kanaleinläufe gelangt.

Umweltfreundliches Streumaterial ist im Einzelhandel erhältlich. Produkte, die das blaue Umweltzeichen (RAL-UZ 13 “Salzfreie, abstumpfende Streumittel“) tragen, sind frei von organischen Bestandteilen und weiteren umweltschädlichen Beimengungen. Wann und wie oft geräumt und gestreut werden muss, hängt von der Wetterlage ab. Laut Satzung müssen die Gehwege bei Schnee- und Eisglätte montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn es tagsüber bis 21 Uhr schneit oder Eisglätte entsteht, muss der Gehweg unverzüglich und bei Bedarf auch wiederholt geräumt und gestreut werden. Der Schnee ist dabei auf einem Teil des Gehwegs und, falls der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Auf der Fahrbahn darf kein Schnee gelagert werden.

Die Räumfahrzeuge des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS) drücken den Schnee zurück auf den Gehsteig oder in die Einfahrten. Autofahrer sollten den Streufahrzeugen Vorfahrt gewähren, damit sie die Fahrbahn schneller freiräumen können. An den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge freizuhalten. Die Anlieger sind dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken auf einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen. Das gilt auch für entsprechende Flächen am Rand von Fußgängerzonen. Bei Straßen ohne Gehweg muss beginnend vom Rand zur Fahrbahnmitte ein 1,50 Meter breiter Streifen von Eis und Schnee befreit werden.

Fragen zur Räum- und Streupflicht für Gehwege beantwortet das Amt für öffentliche Ordnung, Telefon 216-91 132 oder 216-91 136. Das Amt für Umweltschutz informiert unter Telefon 216-88 600 über geeignetes Streumaterial und der städtische Eigenbetrieb AWS unter Telefon 216-71 79 über die öffentliche Straßenreinigung.





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Quelle: Stadt Stuttgart / 00.00.0000

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